(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
- nachfolgend Beschäftigte genannt -,
die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund
oder zu einem Arbeitgeber stehen,
der Mitglied eines
Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA) ist.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG,
wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich
besonders vereinbart sind,
sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt
der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bei deutschen Dienststellen im Ausland
eingestellte Ortskräfte,
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für
die der TV-V
oder der TV-WW/NW gilt,
sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
die in rechtlich selbständigen,
dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden
und dem fachlichen Geltungsbereich
des TV-V oder
des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben
mit in der Regel mehr als 20 zum
Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
beschäftigt sind und Tätigkeiten
auszuüben haben,
welche dem fachlichen Geltungsbereich
des TV-V oder
des TV-WW/NW zuzuordnen sind,
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. d:
1Im Bereich des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW)
sind auch die rechtlich selbständigen Betriebe oder sondergesetzlichen
Verbände,
die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen unterliegen,
von der Geltung des TVöD ausgenommen,
wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben
sind.
2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
für die ein TV-N gilt,
sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben,
die in der Regel mehr als 50 zum
Betriebs- oder Personalrat
wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung
gilt,
g) Beschäftigte,
für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter
tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich
zur Anwendung kommt,
sowie die Waldarbeiter im Bereich
des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende,
Schülerinnen/Schüler in der
Gesundheits- und Krankenpflege,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
Entbindungspflege und Altenpflege,
sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
i) Beschäftigte,
für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt
werden,
k) Beschäftigte,
die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer
von Personal-Service-Agenturen,
sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag
geregelt sind,
m) geringfügig
Beschäftigte im Sinne von §
8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches
Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker
sowie technisches Leitungspersonal und technisches
Theaterpersonal
nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
Protokollerklärungen
zu Absatz 2 Buchst. n:
1.1Technisches
Leitungspersonal umfasst
technische
Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter
der
Ausstattungswerkstätten,
des
Beleuchtungswesens,
der
Bühnenplastikerwerkstatt,
des
Kostümwesens/der Kostümabteilung,
des
Malsaals,
der
Tontechnik
sowie Chefmaskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner.
2Für
die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer
Sparte
jeweils nur
eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
2.Unter den TVöD
fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie
Kosmetikerinnen/Kosmetiker,
Rüstmeisterinnen/Rüstmeister,
Schlosserinnen/
Schlosser,
Schneiderinnen/Schneider,
Schuhmacherinnen/
Schuhmacher,
Tapeziererinnen/Tapezierer,
Tischlerinnen/Tischler
einschließlich
jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen,
Orchesterwartinnen/Orchesterwarte,
technische
Zeichnerinnen/ Zeichner und
Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3.In der Regel unter
den TVöD fallen
Beleuchterinnen/Beleuchter,
Beleuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister,
Bühnenmeisterinnen/Bühnenmeister,
Garderobieren/Garderobiers
bzw. Ankleiderinnen/Ankleider,
Gewandmeisterinnen/Gewandmeister,
Requisitenmeisterinnen/Requisitenmeister,
Requisiteurinnen/Requisiteure,
Seitenmeisterinnen/Seitenmeister,
Tonmeisterinnen/Tonmeister,
Tontechnikerinnen/Tontechniker
und
Veranstaltungstechnikerinnen/
Veranstaltungstechniker.
4.In der Regel nicht
unter den TVöD fallen
Inspektorinnen/Inspektoren,
Kostümmalerinnen/Kostümmaler,
Maskenbildnerinnen/Maskenbildner,
Oberinspektorinnen/Oberinspektoren,
Theatermalerinnen/
Theatermaler und
Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.“
o) Seelsorgerinnen/Seelsorger
bei der Bundespolizei,
p) Beschäftigte
als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte
bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages
tätig sind,
q) Beschäftigte
im Bereich der VKA, die ausschließlich in
Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen
Verwaltungen und Betrieben,
Weinbaubetrieben,
Gartenbau- und Obstbaubetrieben
und deren Nebenbetrieben
tätig sind;
dies gilt nicht für Beschäftigte in
Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und
Parks sowie in
anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten
Gemeindewäldern
r) Beschäftigte in
Bergbaubetrieben,
Brauereien,
Formsteinwerken,
Gaststätten,
Hotels,
Porzellanmanufakturen,
Salinen,
Steinbrüchen,
Steinbruchbetrieben und
Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer,
wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
und Lehrbeauftragte
an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen
Forschungsinstituten
sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen,
Musikhochschulen und Fachhochschulen für
Musik,
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst.
s:
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten,
Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten
und Lektorinnen/Lektoren,
soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober
2005 bestehen
oder innerhalb der Umsetzungsfrist des §
72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden
(gilt auch für Forschungseinrichtungen);
dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse.
t) Beschäftigte
des Bundeseisenbahnvermögens
(3) 1Durch
landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen
möglich,
Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V
oder des TV-WW/NW entsprechen,
teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD einzubeziehen.
2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in
begründeten Einzelfällen
(z. B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich,
Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen,
in den Geltungsbereich
a) des TV-V
einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil
ein TV-N anwendbar ist
und der Betriebsteil in der Regel nicht
mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat
wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
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