(1) 1Mit
Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich
festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden,
wenn sie
a) mindestens ein
Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende
dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
2Die Teilzeitbeschäftigung
nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3Sie kann verlängert werden;
der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten
Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit
hat der Arbeitgeber
im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten
der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach
Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz
1 genannten Fällen
eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem
Arbeitgeber verlangen,
dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit
dem Ziel erörtert,
zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten
auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart
worden,
sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes
bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen
Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen
bleiben unberührt.
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