T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle

 

(1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen.

(2) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15
werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet.
2Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung
aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt;
in diesem Fall erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung

aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen Ende des vorherigen
und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Bund
ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt;
bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13
verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

 

(3) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8
werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,
sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
2Verfügt die/der Beschäftige über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren,
erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
3Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr
der Stufe 2 zugeordnet.
4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs
Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit

ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen,
wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

 

Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen
    oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten
   des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009
   gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

 

(3a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis
im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber,
der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet,
kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe
bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden;
Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

 

(4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe
- von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 -
nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit
innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

 

- Stufe 2 nach einem Jahr  in Stufe 1,

- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

- Stufe 4 nach drei Jahren  in Stufe 3,

- Stufe 5 nach vier Jahren  in Stufe 4 und

- Stufe 6 nach fünf Jahren  in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.

 

(5) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe).
3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht;
§ 17 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

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