T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 18 VKA Leistungsentgelt  

 

(1) 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen,
die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.
2Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

 

(2) 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt.
2Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

 

(3) 1Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht
bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes
das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen

- ab 1. Januar 2010     1,25 v. H.,

- ab 1. Januar 2011     1,50 v. H.,

- ab 1. Januar 2012     1,75 v. H. und

- ab 1. Januar 2013     2,00 v. H.

der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres
aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.
2Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden;

es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

 

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:
1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt
(ohne Sozial-versicherungsbeiträge des Arbeitgebers
und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge),
die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen
sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub,
so-weit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind;
nicht einbezogen sind dagegen insbesondere
Abfindungen,
Aufwandsentschädigungen,
Einmalzahlungen,
Jahressonderzahlungen,
Leistungsentgelte,
Strukturausgleiche,
unständige Entgeltbestandteile und
Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
2Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.

 

(4) 1Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt
als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt;
das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist zulässig.
2Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung,
die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt;
sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden.
3Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg
neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.
4Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche,
in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.
5Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden.
6Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein.
7Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.

 

Protokollerklärungen zu Absatz 4:

1.
1Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig,
dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig
und deshalb beiderseits gewollt ist.
2Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf,
rechtzeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren.
3Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande,
erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008
6 v. H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.
4Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens.
5Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt,
gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls.
6Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007
12 v. H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt,
insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1,
wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist.


2. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung
der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst.

 

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:

1.     1Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unternehmensführung
zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.
2Der wirtschaftliche Erfolg wird auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt.


2.     1Soweit Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben,
bei der sie nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 Buchst. b BAT/BAT-O
in Verbindung mit den Abschnitten IV und V der Verordnung über die
Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8)
nach dem 30. September 2005 eine Vollstreckungsdienstzulage hätten beanspruchen können,
erhalten sie diejenigen Leistungen,
die sie bei Fortgeltung des bis zum 30. September 2005 geltenden Rechts beanspruchen könnten,
als Erfolgsprämie, die neben dem im übrigen nach § 18 zu-stehenden Leistungsentgelt zu zahlen ist.
2Darüber hinaus bleibt die Zahlung höherer Erfolgsprämien bei Überschreiten vereinbarter Ziele möglich.

 

(5) 1Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichen
von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen
oder über eine systematische Leistungsbewertung.
2Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft
und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen
über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung.


3Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten System beruhende Feststellung
der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien
oder durch aufgabenbezogene Bewertung.

 

(6) 1Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart.
2Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen
müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein.
3Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung,
in der insbesondere geregelt werden:

- Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten,

- zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,

- Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz,
   insbesondere für Mehrwertsteigerungen

   (z. B. Verbesserung
   - der Wirtschaftlichkeit,
   - der Dienstleistungsqualität,
   - der Kunden-/ Bürgerorientierung)

- Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden
   sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung
   und der aufgabenbezogenen Bewertung
   (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar),
   ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen, u. U. Zielerreichungsgrade,

- Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen,

- Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,

- Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens,
   ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt,

- Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.

 

Protokollerklärung zu Absatz 6:
Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebsrat,
hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der Leistungsentgelte
im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 sicherzustellen,
solange eine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht besteht.

 

(7) 1Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems
wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte
vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
2Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig,
die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen.
3Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission,
ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird.
4Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe dar-zulegen.
5Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt die betriebliche Kommission.

6Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt.

 

(8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

 

Protokollerklärungen zu § 18:

1. 1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts
darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.
2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung
bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.

2. 1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden.
2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.

3. Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Systeme
als auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende Regelungen.

4. Die Beschäftigten in Sparkassen sind ausgenommen.

5. Die landesbezirklichen Regelungen
in Baden-Württemberg,
in Nordrhein-Westfalen und
im Saarland
zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt.

 

 

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