T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt V

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 31 Führung auf Probe
 

(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis
bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden.

2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung
des Arbeitsvertrages zulässig.

3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

 

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber
ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.

 

(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber,
kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition
bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden.

2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung
eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung

nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 im Bereich der VKA und

nach § 17 Abs. 5 Satz 1 im Bereich des Bundes ergebenden Tabellenentgelt gewährt.

3Nach Fristablauf endet die Erprobung.

4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen;
ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

 

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