T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt II

Arbeitszeit

§ 9 Anhang Bereitschaftszeiten
 

 

A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister

1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister,
in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen,
gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:

2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten
darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss,
um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen
und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
nicht gesondert ausgewiesen.


B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen

(1)
1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen,
in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen,
gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten
darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz
oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss,
um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen
und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
nicht gesondert ausgewiesen.

(2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.

(3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt.

(4) Für Beschäftigte, die unter die Sonderregelungen für den
kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst fallen,
gilt § 46 Nr. 2 Abs. 1 BT-V (VKA), auch soweit sie in Leitstellen tätig sind.

 

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