Vorbemerkung
Werden Überprüferinnen
oder Überprüfer oder Übersetzerinnen oder Übersetzer
neben ihrer Tätigkeit als solche nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscherinnen
oder -dolmetscher beschäftigt,
so sind sie nach den dafür in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen
der Konferenzdolmetscherinnen und -dolmetscher einzugruppieren,
sofern es für sie günstiger ist.
Entgeltgruppe
15
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen
oder Überprüfer
oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,
die
Übersetzungen in mindestens drei Sprachrichtungen verantwortlich
überprüfen
und
in druckreife Form bringen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1, 2
und 3)
3-16-04-15-01
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen
oder Überprüfer
oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,
die
in mindestens zwei Sprachrichtungen
entweder
Übersetzungen verantwortlich überprüfen
oder
schwierige Texte qualifiziert übersetzen
und
die jeweils aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse
allseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.
1, 3, 4, 5
und 6)
3-16-04-15-02
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen
oder Überprüfer,
als Übersetzerinnen oder Übersetzer oder als Terminologinnen
oder Terminologen,
die
einen Sprachendienst
oder,
im Falle einer größeren gegliederten Arbeitseinheit, einen seiner
Fachbereiche leiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.
3 und 7)
3-16-04-15-03

Entgeltgruppe
14
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen
oder Überprüfer
oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,
die Übersetzungen in mindestens
einer Sprachrichtung verantwortlich überprüfen
und in druckreife Form
bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen
Nrn. 1, 2 und 3)
3-16-04-14-01
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen
oder Überprüfer
oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,
die in mindestens zwei Sprachrichtungen entweder Übersetzungen
verantwortlich überprüfen
oder schwierige Texte qualifiziert übersetzen und
a) die aufgrund ihrer sprachlichen und
fachlichen Kenntnisse
vielseitig verwendet werden oder
b) denen mindestens zu einem Zehntel über ihren Aufgabenbereich
hinausgehende
fachliche oder sprachliche Planungs- und
Koordinierungsaufgaben
schriftlich übertragen wurden.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1, 3,
4, 5, 8
und 9)
3-16-04-14-02
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Terminologinnen
oder Terminologen, als Überprüferinnen oder Überprüfer
oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,
die
redaktionell bearbeitete Wortgutbestände überprüfen und grundsätzliche
und verbindliche lexikografische und terminologische Entscheidungen
herbeiführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
3-16-04-14-03

Entgeltgruppe
13
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen
oder Überprüfer
oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,
die
Übersetzungen in mindestens zwei Sprachrichtungen verantwortlich
überprüfen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
3-16-04-13-01
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen
oder Überprüfer
oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die
a)
Übersetzungen in einer Sprachrichtung verantwortlich überprüfen
und
b)
aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig
verwendet werden.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1, 3
und 8)
3-16-04-13-02
3.
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung,
die
schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert
übersetzen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
3-16-04-13-03
4.
Beschäftigte mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Übersetzerinnen
oder Übersetzer, die
a)
schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen übersetzen
und
b)
in der Sprachrichtung, in der sie überwiegend eingesetzt sind,
nachweislich Leistungen erbringen,
die denen von Beschäftigten der Entgeltgruppe
13 Fallgruppe 3 entsprechen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 3, 5
und 10)
3-16-04-13-04
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Terminologinnen
oder Terminologen,
als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen
oder Übersetzer,
die
lexikografische Arbeiten und terminologische Auswertungen verantwortlich
überprüfen.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 3)
3-16-04-13-05

Entgeltgruppe
12
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
schwierige
Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und dabei gründliche
Kenntnisse
auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem
wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet
zur Geltung bringen sowie
bei Besprechungen
kürzere zusammenhängende Ausführungen
inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und
umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 5, 11
und 12)
3-16-04-12-01
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
schwierige
Texte in mindestens drei Sprachrichtungen übersetzen und
dabei
gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des
Ressorts
oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen
Fachgebiet
zur Geltung bringen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)
3-16-04-12-02
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
schwierige
Texte in mindestens drei Sprachrichtungen übersetzen und
bei Besprechungen
kürzere zusammenhängende Ausführungen
inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und
umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
3-16-04-12-03
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die
Grundlagen für die Übersetzertätigkeit erarbeiten
und bereits seit mindestens zwei Jahren
schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen übersetzen
und
dabei
gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet
des Ressorts
oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen
Fachgebiet
zur Geltung bringen, oder
bei
Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen
inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache
und umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 5, 11
und 12)
3-16-04-12-04
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
fremdsprachig/deutsches
und deutsch/fremdsprachiges Wortgut
in mindestens zwei fremden Sprachen lexikografisch bearbeiten
sowie
fremdsprachiges
und deutsches Schrifttum in diesen Sprachen
vergleichend terminologisch auswerten und Wortgutbestände redaktionell
bearbeiten.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)
3-16-04-12-05

Entgeltgruppe
11
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
schwierige
Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und
dabei
gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des
Ressorts
oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen
Fachgebiet
zur Geltung bringen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)
3-16-04-11-01
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
schwierige
Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und
bei Besprechungen
kürzere zusammenhängende Ausführungen
inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und
umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
3-16-04-11-02
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
schwierige
Texte in einer Sprachrichtung übersetzen und dabei gründliche
Kenntnisse
auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts
oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen
Fachgebiet
zur Geltung bringen sowie
bei Besprechungen
kürzere zusammenhängende Ausführungen
inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und
umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 5, 11
und 12)
3-16-04-11-03
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die
schwierige Texte in mindestens drei Sprachrichtungen übersetzen.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 5)
3-16-04-11-04
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
fremdsprachig/deutsches
und deutsch/fremdsprachiges Wortgut
in mindestens einer fremden Sprache lexikografisch bearbeiten
sowie
fremdsprachiges
und deutsches Schrifttum in dieser Sprache
vergleichend terminologisch auswerten und Wortgutbestände redaktionell
bearbeiten.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)
3-16-04-11-05
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
fremdsprachig/deutsches
und deutsch/fremdsprachiges Wortgut
in mindestens zwei fremden Sprachen lexikografisch bearbeiten
sowie
fremdsprachiges
und deutsches Schrifttum in diesen Sprachen
vergleichend terminologisch auswerten.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)
3-16-04-11-06

Entgeltgruppe
10
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die
schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 5)
3-16-04-10-01
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
schwierige
Texte in einer Sprachrichtung übersetzen und
dabei
gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des
Ressorts
oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen
Fachgebiet
zur Geltung bringen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)
3-16-04-10-02
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
schwierige
Texte in einer Sprachrichtung übersetzen und
bei Besprechungen
kürzere zusammenhängende Ausführungen
inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und
umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
3-16-04-10-03
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
fremdsprachig/deutsches
und deutsch/fremdsprachiges Wortgut
in mindestens einer fremden Sprache lexikografisch bearbeiten
sowie
fremdsprachiges
und deutsches Schrifttum vergleichend terminologisch auswerten.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)
3-16-04-10-04
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die
fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut
in mindestens zwei fremden Sprachen lexikografisch bearbeiten.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 14)
3-16-04-10-05

Entgeltgruppe
9b
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die
schwierige Texte in mindestens einer Sprachrichtung übersetzen.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 5)
3-16-04-9b-01
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die
fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut lexikografisch
bearbeiten.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 14)
3-16-04-9b-02

Protokollerklärungen

Nr.
1
1Überprüfen heißt Vergleichen
von Übersetzungen mit dem Originaltext auf Vollständigkeit,
auf sprachliche, sachliche und terminologische Richtigkeit,
ferner soweit erforderlich das stilistische Ausfeilen der Übersetzung
unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes.
2Die Übersetzungen dürfen
nur von Übersetzerinnen oder Übersetzern oder anderen Beschäftigten,
nicht aber von der oder dem Überprüfenden angefertigt worden sein.
3Beschäftigte überprüfen verantwortlich,
wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr
unterliegt.

Nr.
2
1Eine Übersetzung ist dann
in druckreife Form zu bringen,
wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch
ausgefeilt werden
und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften,
anderen amtlichen Veröffentlichungen
oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen
Gestaltung
vollständig entsprechen und höchsten Anforderungen genügen muss.
2Ob die druckreife Form erforderlich
ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung
oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall.

Nr.
3
Auf die mindestens
dreijährige Berufserfahrung als Übersetzerin oder Übersetzer,
als Überprüferin oder Überprüfer oder als Terminologin oder Terminologe
werden Zeiten gleicher Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Tarifvertrages angerechnet.

Nr.
4
Beschäftigte übersetzen
qualifiziert,
wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht,
weil sie in druckreife Form zu bringen ist
oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt.

Nr.
5
Ein Text ist dann als
schwierig zu bezeichnen, wenn
zu
seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine
eingehende Textanalyse
sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen
auf den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten
erforderlich ist und
seine
originalgetreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate
Übertragung
die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der
Zielsprache voraussetzt.

Nr.
6
Die allseitige Verwendung
erfordert die Fähigkeit,
auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts
und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten
qualifiziert zu übersetzen bzw. verantwortlich zu überprüfen.

Nr.
7
1Ein
Sprachendienst in Form einer größeren gegliederten Arbeitseinheit
ist mehrzügig organisiert
und besteht aus mehreren Fachbereichen.
2Der Leitung eines Fachbereichs
sind
mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 dieses
Abschnitts oder
mindestens fünf Beschäftigte dieses Unterabschnitts unterstellt.

Nr.
8
Die vielseitige Verwendung
erfordert die Fähigkeit,
auf mehreren Fachgebieten des Ressorts qualifiziert zu übersetzen
bzw. verantwortlich zu überprüfen.

Nr.
9
1Zu
den fachlichen oder sprachlichen Planungs- und Koordinierungsaufgaben
zählen
die Rekrutierung und Koordination von Übersetzerteams bei internationalen
Konferenzen,
die Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen oder
die Leitung einer aus mindestens vier Beschäftigten der Unterabschnitte
3 und 4 bestehenden Sprachgruppe.
2Pro Sprache darf nur eine
Person mit der Sprachgruppenleitung beauftragt sein.
.
Nr. 10
1Die
oder der Beschäftigte hat nachzuweisen, dass ihre oder seine Leistungen
denen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 entsprechen.
2Dieser Nachweis ist geführt,
wenn die oder der Beschäftigte erfolgreich die Prüfung vor der
Prüfungskommission
nach Maßgabe der im Anhang enthaltenen Prüfungsordnung erbracht
hat.
3Besteht die oder der Beschäftigte
die Prüfung,
so wird sie oder er mit Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer
höhergruppiert,
wenn sie oder er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung
vor Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer gestellt
und die Prüfung in dem auf die Antragstellung folgenden Prüfungstermin
bestanden hat.
4In allen anderen Fällen erfolgt
die Höhergruppierung mit Wirkung vom Ersten des Monats,
in dem die Prüfung bestanden wird.

Nr.
11
Die Eingruppierung
in diese Fallgruppe setzt den Nachweis voraus,
dass die oder der Beschäftigte zusammenhängende Ausführungen von
etwa drei Minuten Dauer übertragen kann.

Nr.
12
1Gründliche
Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet liegen vor,
wenn die oder der Beschäftigte befähigt ist,
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem zugewiesenen
Fachgebiet zu erfassen
und Übersetzungen in der zugehörigen Fachsprache abzufassen.
2Bei den geforderten Kenntnissen
handelt es sich nicht um Kenntnisse,
die von Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
gefordert werden.

Nr.
13
Die vergleichende terminologische
Auswertung umfasst im Wesentlichen
die Erkennung und Erfassung von äquivalentem Wortgut
aus originaler Fachliteratur eines oder mehrerer Sprachenpaare
und seine kritische Beurteilung unter Berücksichtigung der Quellenlage
und der Qualität der Quellen
sowie den Vergleich des Befundes in mehreren Quellen;
ferner die Erkennung und Registrierung von Synonymen und Neologismen.

Nr.
14
Die lexikografische
Bearbeitung von Wortgut umfasst im Wesentlichen
die Auswahl von Wortgut aus gegebenen Wortgutsammlungen,
die thematische und qualitative Klassifizierung,
inhaltliche Erläuterung und sonstige lexikografische Aufbereitung
des ausgewählten Wortguts
im Hinblick auf seine weitere Verarbeitung;
ferner die Ermittlung von Definitionen und Anwendungsbeispielen
aus anderen Quellen,
Erfassung von Schreibweisevarianten u. ä
.

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