Vorbemerkung
Hinsichtlich Gültigkeit,
Gleichwertigkeit und Umfang der nautischen und technischen Befähigungszeugnisse
wird zwischen folgenden Bereichen und Berufsgruppen unterschieden:
Nautische
Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten
1Die Einteilung der internationalen
und nationalen Befähigungszeugnisse richtet sich nach der
Verordnung
über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren
des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
– SchOffzAusbV).
2Beschäftigte auf Schiffen
und schwimmenden Geräten,
von denen ein nautisches oder technisches Befähigungszeugnis
verlangt wird,
müssen über ein gültiges Befähigungszeugnis nach der SchOffzAusbV
verfügen.
Nautische
Beschäftigte an Land
1Die Einteilung der internationalen
und nationalen Befähigungszeugnisse richtet sich nach der
Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen
und Schiffsoffizieren
des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
– SchOffzAusbV).
2Beschäftigte, die an
Land eingesetzt werden,
und von denen ein nautisches oder technisches Befähigungszeugnis
verlangt wird,
müssen über ein Befähigungszeugnis nach der SchOffzAusbV verfügen,
dessen Gültigkeit mindestens einmal vorgelegen haben muss.
Die
Gleichwertigkeit der Befähigungszeugnisse,
die vor dem 1. Februar 2002 ausgestellt worden sind,
zu den in den Ziffern 1 und 2 geforderten Befähigungszeugnissen
ergibt sich wie folgt:


Entgeltgruppe
13
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4
auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000
t,
die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff
„Planet“.
4-23-00-13-01

Entgeltgruppe
12
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4
auf Betriebsstofftransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt
werden,
oder auf Bergungsschleppern.
4-23-00-12-01
Erste nautische
Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern
mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung
eingesetzt werden,
oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.
4-23-00-12-02
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2
auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über
10.000 t,
die in der Seeversorgung eingesetzt werden,
oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.
4-23-00-12-03

Entgeltgruppe
11
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4
auf Seeschleppern, Mehrzweckbooten (mittel), Taucherschulbooten
oder auf seegängigen 100-t-Schwimmkränen.
4-23-00-11-01
Erste nautische
Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern,
die in der Seeversorgung eingesetzt werden,
oder auf Bergungsschleppern.
4-23-00-11-02
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2
auf Betriebsstofftransportern,
die in der Seeversorgung eingesetzt werden,
oder auf Bergungsschleppern.
4-23-00-11-03

Entgeltgruppe
10
Erste nautische
Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
auf Seeschleppern, Mehrzweckbooten (mittel) oder auf Taucherschulbooten.
4-23-00-10-01
Zweite nautische
Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über
10.000 t,
die in der Seeversorgung eingesetzt werden,
oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.
4-23-00-10-02
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2
auf Taucherschulbooten.
4-23-00-10-03
Zweite technische
Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über
10.000 t,
die in der Seeversorgung eingesetzt werden.
4-23-00-10-04

Entgeltgruppe
9b
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2
auf Seeschleppern oder Mehrzweckbooten (mittel).
4-23-00-9b-01
Zweite technische
Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
auf Bergungsschleppern oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.
4-23-00-9b-02
Dritte technische
Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über
10.000 t,
die in der Seeversorgung eingesetzt werden.
4-23-00-9b-03
Kapitäninnen
und Kapitäne
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender
Tätigkeit.
4-23-00-9b-04
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1
auf seegängigen 100-t-Schwimmkränen.
4-23-00-9b-05
Zweite und
Dritte nautische Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
auf Betriebsstofftransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt
werden,
auf Seeschleppern oder auf Bergungsschleppern.
4-23-00-9b-06
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 5
auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über
10.000 t,
die in der Seeversorgung eingesetzt werden,
oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.
4-23-00-9b-07
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 6
auf Schiffen mit dieselelektrischem Antrieb
oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.
4-23-00-9b-08

Entgeltgruppe
9a
Nautische
Beschäftigte mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis,
dessen Gültigkeit mindestens einmal vorgelegen haben muss,
die als Kreuzkartenberichtigerinnen oder -berichtiger Seekarten
unter eigener Verantwortung zu berichtigen haben.
4-23-00-9a-01
Kapitäninnen
und Kapitäne mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.
4-23-00-9a-02
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 oder 3
auf Mehrzweckbooten (klein) oder auf seegängigen 100-t-Schwimmkränen.
4-23-00-9a-03
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4
auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.
4-23-00-9a-04
Erste Funkoffizierinnen
und -offiziere sowie
Alleinfunkoffizierinnen und -offiziere,
mit allgemeinem Betriebszeugnis für Funker (General Operator´s
Certificate, GOC)
und Zusatzausbildung im Seefunkdienst der Bundeswehr
als Krypto-Bearbeiterinnen
oder -Bearbeiter.
4-23-00-9a-05
Geprüfte
Elektromeisterinnen und -meister auf Schiffen.
4-23-00-9a-06
Dockmeisterinnen
und -meister
mit internationalem nautischen oder schiffsmaschinentechnischen
Befähigungszeugnis
oder geprüfte Meisterinnen und Meister in einschlägiger Fachrichtung
auf Schwimm- oder Hebedocks.
4-23-00-9a-07

Entgeltgruppe
8
Nautische
Wachoffizierinnen und -offiziere
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage
gemäß § 17 Nr. 1.)
4-23-00-08-01
Leiterinnen
und Leiter der Maschinenanlage
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
auf Sicherungsbooten, Hafenschleppern oder Ölauffangschiffen.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage
gemäß§ 17 Nr. 1.)
4-23-00-08-02
Technische
Alleinoffizierinnen und -offiziere
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage
gemäß § 17 Nr. 1.)
4-23-00-08-03
Technische
Wachoffizierinnen und -offiziere
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage
gemäß § 17 Nr. 1.)
4-23-00-08-04
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1
mit Zusatzausbildung im Seefunkdienst der Bundeswehr
und entsprechender Tätigkeit.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage
gemäß§ 17 Nr. 1.)
4-23-00-08-05
Bootsführerinnen
und Bootsführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
und entsprechender Tätigkeit.
4-23-00-08-06
Bootsleute.
4-23-00-08-07
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6
auf Erprobungs-
oder Forschungsschiffen mit umfangreicher elektrotechnischer
Ausrüstung
(z. B. Kontrollanlagen für die Schiffsführung, elektrische
Steuerungsanlagen,
elektrische Ausrüstung für Waffenerprobung),
auf Diesel-Elektroschiffen
oder
auf Schwimmdocks
des Marinearsenals.
4-23-00-08-08
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2
mit nationalem nautischen oder schiffsmaschinentechnischen
Befähigungszeugnis
und entsprechender Tätigkeit.
4-23-00-08-09
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 5 als Maschinistinnen oder Maschinisten
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
und entsprechender Tätigkeit.
4-23-00-08-10
Steuerleute
mit nautischem Patent
4-23-00-08-11

Entgeltgruppe
7
Nautische
Beschäftigte
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis,
die als Seekartenberichtigerinnen oder -berichtiger eingesetzt
werden.
4-23-00-07-01
Nautische
Wachoffizierinnen und -offiziere
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.
4-23-00-07-02
Dockmaschinistinnen
und -maschinisten
mit nationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
auf Schwimm- oder Hebedocks.
4-23-00-07-03
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6,
die Spezialanlagen
instand halten, instand setzen und etwaige Fehler selbständig
beseitigen.
4-23-00-07-04
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 7
auf Motorbooten
über 65 kW (89 PS),
auf Motorbooten,
die im Fahrgastverkehr eingesetzt sind oder
auf Schleppschiffen
(Schleppbooten) oder auf sonstigen Schiffen,
die mindestens zu einem Drittel im Schleppdienst eingesetzt
sind.
4-23-00-07-05
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 5 als Signalmatrosinnen oder -matrosen.
4-23-00-07-06
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 5,
die besonders
hochwertige Arbeiten verrichten.
4-23-00-07-07
Pumpenfrauen
und -männer auf Tankschiffen.
4-23-00-07-08

Entgeltgruppe
6
Funkoffizierinnen
und -offiziere mit allgemeinem Betriebszeugnis für Funker
(General Operator´s Certificate, GOC).
4-23-00-06-01
Geräteführerinnen
und Geräteführer.
4-23-00-06-02
Lagerhalterinnen
und -halter auf Betriebsstofftransportern.
4-23-00-06-03
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 5
als Maschinistinnen oder Maschinisten.
4-23-00-06-04
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 5,
die sich besondere Fachkenntnisse und Fertigkeiten in der Handhabung
und Bedienung
ozeanographischer oder sonstiger Spezialgeräte angeeignet haben
und deren Tätigkeit herausgehobene Leistungen erfordert.
4-23-00-06-05
Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung
als Elektromechanikerin oder Elektromechaniker oder
Mechatronikerin oder Mechatroniker der Fachrichtung Elektrotechnik
oder
Mechanik oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf
mit entsprechender Tätigkeit.
4-23-00-06-06
Bootsführerinnen
und Bootsführer.
4-23-00-06-07
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 5
auf Sicherungs-, Versuchs-, Minenwurf- und Licht-, Taucher-
oder Mehrzweckbooten
bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen,
maritime Technologie und Forschung,
Taucherschulbooten,
Bergungs- oder Seeschleppern,
Erprobungsschiffen,
Forschungsschiffen,
Betriebsstofftransportern oder
Öltankreinigungsschiffen.
4-23-00-06-08

Entgeltgruppe
5
Schiffsmechanikerinnen
und -mechaniker
mit abgeschlossener Berufsausbildung.
(Hierzu
Protokollerklärung)
4-23-00-05-01

Entgeltgruppe
3
Schiffs-,
Geräte- oder Bootspersonal (Decksleute).
4-23-00-03-01

Protokollerklärungen
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal
fallen auch Matrosinnen und Matrosen
sowie Motorenwärterinnen und -wärter,
die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten der Entgeltordnung abgeschlossen
haben.

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