Vorbemerkungen
Dieser Unterabschnitt gilt für
Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten
auf Binnenschifffahrtsstraßen (Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel
und Donau
sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
gilt).
Der Begriff Schiffsführerinnen
und Schiffsführer umfasst auch Bootsführerinnen und Bootsführer.
Entgeltgruppe
9a
Geräteführerinnen
und Geräteführer
mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkung
auf einem selbstfahrenden Löffelschwimmbagger, selbstfahrenden
Hebebock
oder selbstfahrenden Taucherschacht.
5-02-01-9a-01
Einsatzleiterinnen
und -leiter
mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkung
auf einem Taucherschacht.
5-02-01-9a-02

Entgeltgruppe
8
Schiffsführerinnen
und Schiffsführer
mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen
auf einem Peilschiff, hydrologischen Messschiff oder Eisbrecher.
5-02-01-08-01
Schiffsführerinnen
und Schiffsführer sowie Geräteführerinnen und Geräteführer
mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen,
denen kein Schiff oder schwimmendes Gerät fest zugewiesen ist.
5-02-01-08-02
Schiffsführerinnen
und Schiffsführer
mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen
und entsprechender Tätigkeit.
5-02-01-08-03
Geräteführerinnen
und Geräteführer
mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen
und entsprechender Tätigkeit.
5-02-01-08-04
Geräteführerinnen
und Geräteführer
auf einem Hebebock oder Taucherschacht.
5-02-01-08-05
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2
mit verwaltungsinterner
vermessungstechnischer Fortbildung,
die Vermessungstätigkeiten
ausüben.
5-02-01-08-06
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2,
die auf
einem Taucherschacht oder Hebebock tätig sind.
5-02-01-08-07
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2,
die zugleich
als Geräteführerinnen oder Geräteführer tätig sind.
5-02-01-08-08
Fährschiffsführerinnen
und Fährschiffsführer
mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Nord-Ostsee-Kanal.
5-02-01-08-09

Entgeltgruppe
7
Schiffsführerinnen
und Schiffsführer sowie Geräteführerinnen und Geräteführer
mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen.
5-02-01-07-01
Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich
(z. B. Binnenschifferinnen und Binnenschiffer oder Metallbauerinnen
und Metallbauer)
und Zusatzqualifikation zur Maschinistin oder zum Maschinisten
und entsprechender Tätigkeit.
5-02-01-07-02
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die
auf einem Spezialschiff oder auf einem schwimmenden Gerät mit
eigenem Antrieb
oder auf einem Hebebock tätig sind,
für die jeweils weder eine Maschinistin noch ein Maschinist vorgesehen
ist.
5-02-01-07-03

Entgeltgruppe
6
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
die
als Matrosenmotorenwärterinnen oder -wärter tätig sind.
5-02-01-06-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
die
hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu
Protokollerklärung)
5-02-01-06-02
3.
Köchinnen und Köche
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
5-02-01-06-03
4.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
die
zugleich als Köchin oder Koch eingesetzt sind.
5-02-01-06-04

Entgeltgruppe
5
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 4
mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Binnenschifferin und
zum Binnenschiffer
und entsprechender Tätigkeit.
5-02-01-05-01
Beschäftigte
mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung
und den erforderlichen Fahrzeiten im Schifferdienstbuch,
die zur Tätigkeit als Matrosin oder Matrose berechtigen,
und entsprechender Tätigkeit.
5-02-01-05-02
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 4
mit der Qualifikation zur Matrosenmotorenwärterin oder zum
Matrosenmotorenwärter
und entsprechender Tätigkeit.
5-02-01-05-03

Entgeltgruppe
4
Matrosinnen
und Matrosen.
5-02-01-04-01

Entgeltgruppe
3
Bordarbeiterinnen
und Bordarbeiter
(ungelerntes Boots-, Geräte- und Schiffspersonal).
5-02-01-03-01

Protokollerklärung
Hochwertige Arbeiten
sind z. B. Tätigkeiten als Kran- oder Erdbaugeräteführerin
oder Kran- oder Erdbaugeräteführer oder Peil- und Messarbeiten.

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