TV EntgO Bund |
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| Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes | |
| Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften |
| § 5 | Unterstellungsverhältnisse![]() |
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1Soweit
die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten
abhängig ist,
3Bei
der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem
betreffenden Bereich beschäftigten Personen
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