TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
B Änderungen TVöD und TVöD BT-V
1 §§ 12, 13 (Bund) TVöD - Eingruppierung

 

1.1 Zentrale Eingruppierungsgrundsätze

 

In den bisher nicht besetzten §§ 12 und 13 (Bund) TVöD werden für den Bund
die neuen zentralen Eingruppierungsgrundsätze geregelt.
Inhaltlich entsprechen sie den früheren Regelungen der §§ 22 und 23 BAT.
Deswegen können bei Eingruppierungen weiterhin
die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze herangezogen werden.


Insbesondere der Grundsatz der Tarifautomatik gilt unverändert.
Die Eingruppierung ergibt sich also - ohne dass ein weiterer Akt des Arbeitgebers erforderlich wäre -
weiterhin unmittelbar aus der nicht nur vorübergehend auszuübenden,
d. h. der vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeit (§ 12 [Bund] Abs. 2 Satz 1 TVöD).
Maßgeblich bleiben weiterhin grundsätzlich die gesamte Tätigkeit und der „Hälfte-Grundsatz“
(§ 12 [Bund] Abs. 2 Satz 2 TVöD).
Es kommt damit weiterhin darauf an, ob mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,
die die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen.
Zeitliche Anteile für Arbeitsvorgänge, die derselben Entgeltgruppe zuzuordnen sind,
sind - wie bisher - zusammenzurechnen.

 

Damit kommt es für die Eingruppierung der ehemaligen Angestelltentätigkeiten
weiterhin auf die Bildung von Arbeitsvorgängen für die Bewertung der Tätigkeiten an.
Zum ersten Mal gilt dies auch für die ehemaligen Arbeitertätigkeiten.
Arbeitsvorgänge sind in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 (Bund) Abs. 2 TVöD in gleicher Weise wie im BAT definiert.
Lediglich die in der Protokollerklärung in einem Klammerzusatz genannten Beispiele für Arbeitsvorgänge
sind geringfügig ergänzt bzw. aktualisiert worden.

 

Ein aktualisierter Vordruck für die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung
wird in einem gesonderten Rundschreiben bekanntgegeben.

 

1.2 Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen

 

Ich bin im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bei
 

● - der einseitigen Korrektur einer Entgeltgruppe durch den Arbeitgeber
 

● - dem Abschluss von Änderungsvereinbarungen zu Arbeitsverträgen oder
 

● - dem Ausspruch von Änderungskündigungen
 

zur Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2014
zur Abmilderung der damit verbundenen Belastungen für die betroffenen Beschäftigten
mit den folgenden Maßnahmen einverstanden,
sofern diese Fälle nicht bereits von tariflichen oder übertariflichen Regelungen zur Entgeltsicherung
(z. B. § 6 Rationalisierungsschutz-Tarifverträge) erfasst werden:

 

Vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird
(vgl. § 17 Absatz 5 Satz 5 TVöD in der ab 1. März 2014 geltenden Fassung
bzw. § 17 Absatz 4 Satz 6 TVöD in der bis 28. Februar 2014 geltenden Fassung),
kann neben dem tarifgerechten Entgelt eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen dem tarifwidrigen und dem tarifgerechten Tabellenentgelt gezahlt werden.
Auf eine Rückforderung des zu viel gezahlten Entgelts kann verzichtet werden.

 

Auf die persönliche Zulage werden Entgelterhöhungen aufgrund

 

a) von Höhergruppierungen,
 

b) der Zahlung von Entgeltgruppenzulagen,


c) des Erreichens einer höheren Stufe innerhalb der Entgeltgruppe oder


d) allgemeiner Entgelterhöhungen

 

in vollem Umfang angerechnet.

 

Die persönliche Zulage entfällt, wenn die oder der Beschäftigte
die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt.

 

Die oben genannten Anrechnungsregelungen gelten ab dem 1. Januar 2014
auch für persönliche Zulagen aufgrund der Korrektur einer tarifwidrigen Eingruppierung,

die aufgrund der bisherigen übertariflichen Regelungen (
Rundschreiben vom 12. Februar 1997, vom 1. September 1998 – Az.: D II 4 – 220 218/1
und Ziffer 3.1 vom 22. Juli 2010 – D 5 – 220 210 – 2/17)
vor dem 1. Januar 2014 gezahlt worden sind (Bestandsfälle).
Die früheren übertariflichen Regelungen in den zuvor genannten Rundschreiben
sind mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 aufgehoben.
Siehe hierzu Teil A Ziffer 1.2.

 

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