TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
3 Abschnitt II - Voraussetzungen in der Person
3.2 Wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund)

 

3.2 Wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund)

 

In verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung wird ab Entgeltgruppe 13
eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung von den Beschäftigten gefordert
(z. B. in Teil I [Beschäftigte im Verwaltungsdienst]
oder in Teil III Abschnitt 12 [Beschäftigte in der Forschung]).
Die in § 7 TV EntgO Bund enthaltene Definition der wissenschaftlichen Hochschulbildung
berücksichtigt die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen.
Danach erfüllen nicht nur Masterabschlüsse, die an wissenschaftlichen Hochschulen erworben wurden,
den Tatbestand der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung,
sondern auch akkreditierte Masterabschlüsse an Fachhochschulen,
wenn der jeweilige Abschluss den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes eröffnet
(§ 7 Abs. 2 Satz 3 TV EntgO Bund).
Die Definition ersetzt die bisher in der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Vergütungsordnung
vereinbarte veraltete Definition der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung.
Hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse siehe Ziffer 3.5.

 

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