TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
3 Abschnitt II - Voraussetzungen in der Person
3.5 Ausländische Hochschulabschlüsse (§ 7 Abs. 4 TV EntgO Bund)

 

3.5 Ausländische Hochschulabschlüsse (§ 7 Abs. 4 TV EntgO Bund)

 

Ein ausländischer Hochschulabschluss gilt nur dann
als wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des § 7 TV EntgO Bund,
Hochschulbildung im Sinne des § 8 TV EntgO Bund bzw.
als technische Hochschulbildung im Sinne des § 9 TV EntgO Bund,
wenn er nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz
eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
dem deutschen Hochschulabschuss gleichgestellt ist
(§ 7 Abs. 4, § 8 Satz 5 und § 9 Satz 2 TV EntgO Bund).
Die Einstufung eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die ZAB
ist grundsätzlich durch Konsultation der Datenbank ANABIN
(Informations-system für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise) festzustellen.
Ergibt sich danach keine eindeutige Zuordnung, kann die ZAB um Einstufung ersucht werden.

 

3.5.1 Abfrage der Datenbank ANABIN

 

Die Gleichwertigkeit einer großen Zahl ausländischer Bildungsabschlüsse kann grundsätzlich
über die von der ZAB betriebene Datenbank ANABIN festgestellt werden.
Die Datenbank ist im Internet unter www.anabin.de zugänglich.
Eine eindeutige Vergleichbarkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses
mit einem deutschen Abschluss ist nach der Datenbank anzunehmen,
wenn der ausländische Bildungsabschluss

 

● von einer anerkannten Hochschule verliehen wurde und
  

● der Äquivalenzklasse „Gleichwertig“ in Bezug auf einen deutschen Bildungs-abschluss zugeordnet ist.

Beispiel:

Ein Beschäftigter mit einem im Vereinigten Königreich
an der London School of Economics and Political Science
erworbenen „Master of Philosophy (M.Phil)“ bewirbt sich auf eine Stelle,
die mit Entgeltgruppe 13 bewertet ist.
Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe setzt unter anderem eine
„abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“ voraus.
In der Datenbank ANABIN ist die London School of Economics and Political Science
mit dem Status „H+“ aufgeführt; es handelt sich also um eine anerkannte Hochschule.
Der Abschluss „Master of Philosophy (M.Phil)“ ist der Äquivalenzklasse
„Gleichwertig“ bezogen auf einen an einer deutschen Universität
erworbenen Diplomgrad zugeordnet.
Da der Abschluss mit einer „abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung“
gleichwertig ist, kann die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 erfolgen.

 

 

3.5.2 Einzelanfrage bei der ZAB

 

Sofern ein ausländischer Bildungsabschluss nicht in der Datenbank ANABIN aufgeführt ist
oder die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Bildungsabschluss
anhand der Datenbank nicht eindeutig festgestellt werden kann,
ist die ZAB unter Bezug auf dieses Rundschreiben um Prüfung der Gleichwertigkeit zu ersuchen.

 

Beispiel 1:

 

Ein Beschäftigter mit einem in Irland an der Dublin City University erworbenen
„Master of Business Administration (M.B.A.)“ bewirbt sich auf die im Beispiel 1 genannte Stelle.
In der Datenbank ANABIN ist die Dublin City University mit dem Status H+ aufgeführt,
es handelt sich also um eine anerkannte Hochschule.
Allerdings sind für den Abschluss „Master of Business Administration (M.B.A.)
(noch) keine Äquivalenzklassen ausgewiesen.
Die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss kann daher nicht über ANABIN
festgestellt werden, sondern muss im Einzelfall von der ZAB geprüft werden.

 

 

Beispiel 2:

 

Ein Beschäftigter mit einem in Tschechien an der Západoceská univerzita v Plzni
(Universität Pilsen) erworbenen „Inzenýr (aplikovane vedy a informatika)“
(Ingenieur im Fach Angewandte Wissenschaften und Informatik)
bewirbt sich auf die im Beispiel 1 genannte Stelle.
In der Datenbank ANABIN ist die Západoceská univerzita v Plzni mit dem Status H+ aufgeführt,
es handelt sich also um eine anerkannte Hochschule.
Allerdings ist für den Abschluss „Inzenýr (aplikovane vedy a informatika)“
die Äquivalenzklasse „Entspricht“ bezogen auf den Diplomgrad einer Universität
bzw. den „Magister/Master konsekutiv“ zugeordnet.
Da eine eindeutige Gleichwertigkeit über ANABIN nicht festgestellt werden kann,
muss die Gleichwertigkeit im Einzelfall von der ZAB geprüft werden.

 

 

Für die Bewertung sind der ZAB das jeweilige Abschlusszeugnis
sowie ggf. weitere für die Bewertung relevante Unterlagen zu übersenden
(amtlich gefertigte Fotokopien der Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien).
Weiter ist der ZAB mitzuteilen, auf welchen (deutschen) Bildungsabschluss
bzw. auf welches Bildungsniveau sich die Prüfung der Gleichwertigkeit beziehen soll.
Eine Kontaktaufnahme mit der ZAB - auch zu Fragen der Bedienung der Datenbank -
ist wie folgt möglich:

 

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
im Sekretariat der Kultusministerkonferenz
Postfach 2240
53012 Bonn
Tel.: 0228/501 – 352
E-Mail: zab@kmk.org

 

 

Ich weise darauf hin, dass es sich bei der Bewertung durch die ZAB
um einen verwaltungsinternen Vorgang im Wege der Amtshilfe handelt;
im Außenverhältnis ist die Einstufung des Bildungsabschlusses
der jeweiligen personalverwaltenden Stelle zuzurechnen.

 

Besondere gesetzliche Regelungen, die die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen betreffen,
sind vorrangig zu beachten.
Mein früheres Rundschreiben zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse
vom 18. Sep-tember 2007 - D 5 – 220 – 210 1/17 wird aufgehoben (vgl. Teil A Ziffer 1.2).

 

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