3.6
Geprüfte Meisterinnen und Meister,
staatlich geprüfte Technikerinnen
und Techniker (§ 10 TV EntgO Bund)
3.6.1
Geprüfte Meisterinnen und Meister
§ 10 Abs. 1 TV EntgO
Bund enthält eine Definition der geprüften Meisterinnen und Meister,
die sich bisher aus den in den Tätigkeitsmerkmalen des Teil II
Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT
enthaltenen Begriffen „Handwerksmeister, Industriemeister“
sowie der entsprechenden Protokollnotiz Nr. 3 ergab.
Sie dehnt den Geltungsbereich auf alle Meisterinnen und Meister
aus,
die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung
oder des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben.
Damit sind - anders als bisher - auch geprüfte Meister erfasst,
bei denen es sich nicht um Industrie- oder Handwerksmeister handelt,
z. B. Logistikmeister, Meister für Veranstaltungstechnik (sog.
geprüfte Fachmeister).
Tätigkeitsmerkmale
für Beschäftigte, denen Meistertätigkeiten übertragen wurden,
ohne dass sie eine Meisterprüfung bestanden haben,
wurden nicht mehr vereinbart (sog. Funktionsmeister,
die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt Q
der Anlage 1a zum BAT lauteten „Meister“).
Tätigkeitsmerkmale für geprüften Meisterinnen und Meister sind
in Teil III Abschnitt 32,
aber auch an anderen Stellen geregelt
(z. B. Gärtnermeisterinnen und -meister in Teil III Abschnitt 18
und geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe in Teil
III Abschnitt 5).
3.6.2
Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
§ 10 Abs. 2 TV EntgO
Bund enthält die Definition der staatlich geprüften Technikerinnen
und Techniker,
welche die veraltete Definition in Nr. 3 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ersetzt.
Tätigkeitsmerkmale für staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker
sind in Teil III Abschnitt 41, aber auch an anderen Stellen geregelt
(z. B. Teil IV Abschnitt 11 [staatlich geprüfte Technikerinnen
und Techniker in der Flugsicherungstechnik]).

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