T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 12 (Bund) Eingruppierung

 

 

(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund).

2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe,
in der sie/er eingruppiert ist.

 

(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert,
deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend

auszuübende Tätigkeit entspricht.

2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe,
wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,
die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals
oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse),

sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung,
ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt,
gilt das in Satz 2 bestimmte Maß,
ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt,
gilt dieses.

6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der

Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung

erfüllt sein.

 

Protokollerklärungen zu Absatz 2:

 

1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich

Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis

der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung

abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife

Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines

Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe,

Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung

einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit).

2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten
und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

 

2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem

Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer

niedrigeren Entgeltgruppe.

 

(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

 

 

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