T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt IV

Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 27 Zusatzurlaub

 

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1
oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten
und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

 

a) bei Wechselschichtarbeit für     je zwei zusammenhängende Monate und

 

b) bei Schichtarbeit für                   je vier zusammenhängende Monate

 

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

 

(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z. B. ständige Vertreter)
erhalten Beschäftigte des Bundes, denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 zusteht,
einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

 

a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und

 

b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

 

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA
soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage
durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.

 

(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen
mit Ausnahme von § 125 SGB IX
wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt.
2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub)
dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten.
3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden.
4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen;
maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr,
das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.

 

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.

 

Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:

1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind.

2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt,
ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub
oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

 

 

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