Nr.
1
(1) Die Bezeichnung
„Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger“ umfasst auch die
Bezeichnung
„Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und -pfleger“.
(2) Die Bezeichnung
„Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und -pflegehelfer“ umfasst
auch
vergleichbare landesrechtlich geregelte Ausbildungen in der Gesundheits-
und Krankenpflegehilfe.

Nr.
2
(1) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger,
die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern
ausüben,
sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger eingruppiert.
(2) Altenpflegerinnen
und -pfleger,
die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern
ausüben,
sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger eingruppiert.

Nr.
3
§
5 gilt mit folgenden Maßgaben:
Personen,
die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt
oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt
sind,
zählen entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils
an der regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden
Vollbeschäftigten.
1Schülerinnen und Schüler in
der Gesundheits- und Krankenpflege,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege
befinden,
bleiben außer Betracht.
2Für die Berücksichtigung
von Stellen, auf die Schülerinnen und Schüler angerechnet
werden,
gilt § 5 Satz 4 entsprechend.

Nr.
4
(1) 1Pflegepersonen
der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 9c, die die Grund- und Behandlungspflege
zeitlich überwiegend bei
an
schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder
Patienten (z. B. bei Tuberkulose),
die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen
oder Infektionsstationen untergebracht sind,
Kranken
in geschlossenen oder halb geschlossenen (Open-door-system)
psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
Kranken
in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
gelähmten
oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen oder Patienten,
Patientinnen
oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder
von Knochenmark,
an
AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten oder
Patientinnen
oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt
oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven
Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für
die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage.
2Sie beträgt 90,00
Euro.
3Die Zulage steht auch bei
Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.
(2) 1Pflegepersonen
der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 9c,
die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patientinnen
oder Patienten pflegen,
erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage
von 90,00 Euro.
2Die Zulage steht nicht neben
einer Zulage nach Absatz 1 zu.
(3) 1Gesundheits-
und Krankenpflegerinnen und -pfleger sowie Altenpflegerinnen und
-pfleger
der Entgeltgruppen KR 8a bis KR 9c, die als
Stationsleiterinnen
oder -leiter, Stationspflegerinnen oder -pfleger oder
Gesundheits-
oder Krankenpflegerinnen oder –pfleger
oder Altenpflegerinnen oder -pfleger in anderen Tätigkeiten
mit unterstellten Pflegepersonen
eingesetzt sind, erhalten
die Zulage nach Absatz 1 oder 2,
wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten
Pflegepersonen
Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 oder 2 haben.
2Die Zulage steht auch Gesundheits-
und Krankenpflegerinnen und -pflegern
sowie Altenpflegerinnen und -pflegern zu,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder
Vertreter
der in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.
(4) 1Pflegepersonen
der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 9c,
welche die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten
Patientinnen
oder Patienten ausüben in Einheiten für schwer Brandverletzte,
denen durch die Zentrale Anlaufstelle für die Vermittlung von Betten
für Schwerbrandverletzte
in der Bundesrepublik Deutschland bei der Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle
der Feuerwehr Hamburg
Schwerbrandverletzte vermittelt werden, erhalten eine Zulage gemäß
§ 18 Nr. 1
für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit.
2Eine nach Absatz 1, 2 oder
3 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag,
der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.

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