TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt II Voraussetzungen in der Person
§ 7 Wissenschaftliche Hochschulbildung
 

(1) Wissenschaftliche Hochschulen sind
Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen,
die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

 

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor,
wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung
oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung)
einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich,
in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung
oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor,
wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde
und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes eröffnet.

 

(3) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus,
dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird,
der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife
oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife)
oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert,

und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern
- ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorschreibt.
2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht,
wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

 

(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,
wenn er nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen (ZAB) dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.

 

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